Zuletzt geändert am 23.09.09

Regelung bei Schulversäumnissen

§ 35 der "Übergreifenden Schulordnung" ÜSchO besagt über Schulversäumnisse:

"(1) Ist ein Schüler verhindert, am Unterricht oder an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, haben er oder im Falle der Minderjährigkeit die Eltern die Schule unverzüglich zu benachrichtigen und die Gründe spätestens am dritten Tag schriftlich darzulegen. Die zusätzliche Vorlage von Nachweisen, in besonderen Fällen von ärztlichen, ausnahmsweise von schulärztlichen Attesten, kann verlangt werden. Bei unentschuldigtem Fernbleiben eines minderjährigen Schülers sind die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Erhält ein Schüler Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, so soll der Schulleiter am vierten Tag unentschuldigten Fernbleibens die für die Gewährung von Ausbildungsförderung zuständige Stelle unterrichten."

"Unverzügliche" Benachrichtigung wird im Hause interpretiert als Anruf noch vor Unterrichtsbeginn. Wichtig: Sollte ein angesagter Leistungsnachweis stattfinden, so führt ein Unterlassen der "unverzüglichen Benachrichtigung" im Regelfall zu einer Bewertung der Arbeit mit der Note ungenügend. In der Oberstufe ist im Falle des Versäumnisses einer Kursarbeit zusätzlich ein ärztliches Attest vorzulegen.

Diese Regelungen folgen den Gepflogenheiten im Berufs- und Arbeitsleben.

In der Oberstufe werden Entschuldigungen auf einem besonderen Formular quittiert, das man auf dem Sekretariat erhält. Alle betroffenen Lehrkräfte müssen darauf unterschreiben, wenn Fehlstunden als entschuldigt anerkannt werden sollen. Immer wieder kommt es dabei zu Konflikten, weil die üblichen Regelungen nicht beachtet werden:

Eine ausführlichere Darstellung ist auf jedem Entschuldigungszettel abgedruckt. Die Lehrkräfte dürfen auf diesen Zetteln nur bei strikter Einhaltung der Regelungen entschuldigte Fehlstunden bescheinigen.[Entschuldigungsformular zum Download]

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